Satzung der Umweltgruppe Cottbus e.V.

 

Präambel:

Die Umweltgruppe Cottbus e.V. entstand durch den Zusammenschluss der Umweltgruppe Cottbus – offener Arbeitskreis der katholischen und evangelischen Kirchen e.V. und der AG Stadtökologie Cottbus. Beide Gruppen sind unabhängig voneinander im Sommer 1987 entstanden und haben aufgrund ihrer gemeinsamen Ziele ständig zusammengearbeitet. Die Vereinigung beider Gruppen erfolgte mit der Vereinsgründung im Jahr 1990 um die Wirksamkeit inhaltlicher Arbeit zu erhöhen.
Im Jahr 2007/2008 gab sich die Umweltgruppe Cottbus e.V. eine neue Satzung, um diesem Ziel weiter gerecht werden zu können.
Die Umweltgruppe Cottbus e.V. ist der sorbischen/wendischen kulturellen und sprachlichen Tradition in der Lausitz eng verbunden und wirkt im Rahmen des satzungsgemäßen Zweckes an ihrer Bewahrung und Weiterentwicklung mit.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Umweltgruppe Cottbus e.V.“. Sitz des Vereins ist Cottbus.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung von Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundes- und der Naturschutzgesetze der Länder,
b) die Förderung des Umweltschutzes,
c) Die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
d) die Förderung der Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Zwecke a, b, c und d durch Aufklärung, Information und Diskussion in
Veröffentlichungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Informationsblätter,
Pressemitteilungen, Seminare, Tagungen, Exkursionen,
- Zwecke a und b durch Mitwirkung an Plan- und Genehmigungsverfahren im Rahmen
der Beteiligung der Naturschutzverbände und der Öffentlichkeit sowie durch Kontrolle
der Umsetzung dort festgelegter Maßnahmen,
- Zweck a durch praktische Naturschutzmaßnahmen, wie z.B. Pflanzung von Bäumen,
Renaturierung von Gewässern und Mooren, Pflege artenreicher Wiesen.
- Zweck b durch Überprüfung des Schutzes von Boden, Klima, Wasser, Luft, sowie des Schutzes vor Lärm und Staub, Vorschläge zur Verringerung der Belastungen und
Information zuständiger Behörden und der Öffentlichkeit
- Zweck c durch Information der Verbraucher über die Umweltfolgen von Produkten
und Verhaltensweisen.
Bei seiner Arbeit legt der Verein Wert auf die partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Organisationen und Einrichtungen, die den Zielen des Vereins förderlich sind.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt bei seiner Arbeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Vorstand,
(3) die Projektgruppen.
Die Modalitäten der Arbeit können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Zwecken des Vereins zustimmen und diese Satzung anerkennen. Beitritt und Anerkennung der Satzung sind schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(2) Erhebt der Vorstand Einsprüche gegen den Beitritt, entscheidet die jeweils folgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in den Verein.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen,
- wenn es mit der Beitragszahlung trotz Mahnung länger als ein halbes Jahr in
Rückstand geraten ist.
- aufgrund den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Legt ein Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Widerspruch gegen den Ausschluss ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(5) Natürliche oder juristische Personen können fördernde Mitglieder des Vereins werden, wenn sie die in § 2 niedergelegten Aufgaben und Ziele des Vereins anerkennen. Die Modalitäten der fördernden Mitgliedschaft werden in Fördervereinbarungen geregelt. Aus der Förderung ergeben sich keine Rechte gegenüber dem Verein.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Beitrages, näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Festlegen der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 2
- Berichterstattung der Projektgruppen
- Wahl, Entlastung, bzw. Abwahl des Vorstandes
- Beschluss oder Änderung der Beitragsordnung
- Mitgliedschaft der Umweltgruppe Cottbus e.V. in Dachverbänden
(2) Einberufung und Beschlussfähigkeit:
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich einberufen.
- die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 20 % der
eingetragenen Mitglieder dies fordern.
- Gäste und Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
(3) Beschlüsse:
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit dies nicht anders festgelegt ist.
(4) Protokoll: Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Es ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 7 Der Vorstand

(1) Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter sowie einen Finanzverantwortlichen.
(2) Aufgaben
Der Vorstand arbeitet im Auftrag der Mitgliederversammlung und ist an deren Beschlüsse gebunden.
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und ist ihr rechenschaftspflichtig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Sprecher und dessen Stellvertreter vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.

§ 8 Projektgruppen

(1) Die Projektgruppen sind thematisch arbeitende Gruppen des Vereins.
(2) Sie arbeiten entsprechend den Zielen des § 2 eigenverantwortlich.
(3) Die Projektgruppen sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Anträge zur Änderung der Satzung sind schriftlich vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand einzureichen. Sie müssen den Mitgliedern des Vereins mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt werden.
(2) Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit erfolgen.
(3) Satzungsänderungen sind allen Mitgliedern des Vereins schriftlich mitzuteilen, Satzungsänderungen, die den § 2 betreffen, sind auch den Fördermitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit aller eingetragenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.

§ 11 Schlussbestimmungen

Sollten sich einzelne Passagen dieser Satzung als unzulässig herausstellen, so gelten die übrigen Passagen sinnentsprechend davon unberührt weiter.
Diese Satzung wurde am 18.5.1990 errichtet, durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 7.12.2007 neu gefasst und durch die Mitgliederversammlungen am 29.02.2008, 15.09.2011, 20.12.2011 und 18.05.2016 zuletzt geändert.

Termine

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